Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten und betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des
VK zu wahren. Der VM leistet nach dem Maklergesetz (MaklerG), den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem allenfalls mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei der
Abwicklung der Geschäftsfälle.

1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)
1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und
Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden
Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes
Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.

1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den
erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-
Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadensfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.

1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte.

1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28. Z. 6 (Unterstützung bei
Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.

1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherung und für den VM für eine
korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen
Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem
VM zur Berichtigung mitteilen.

2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind. Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.

2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann, und dass eine
Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusagedes Versicherers bewirkt.

2.5. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu
führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen
übernimmt der VM eine Haftung nur dann, wenn er diese verschuldet hat. E-Mails gelten erst
nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim VM als zugestellt.

2.6. Der VK anerkennt, dass jedes vom VM erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse
und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen,
Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des VM.

3. Sonstiges
3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte
Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer
bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.

3.2. Schadensersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von sechs Monaten – für Verbraucher von drei Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des schadensbegründenden Sachverhalts.

3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM die Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

4. Entgeltanspruch
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist das Entgelt des VM die Provisionen, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.

5. Örtlicher Geltungsbereich

5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, örtlich auf Österreich beschränkt.

5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.

5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen
Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

6. Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.